Wann muss ein Insolvenzantrag gestellt werden?

Der Geschäftsführer ist von Gesetzes wegen unbedingt dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag dann zu stellen, wenn das in der Verantwortung stehende Unternehmen zahlungsunfähig oder auch überschuldet ist.

Was ist der Unterschied zwischen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung?

Wenn die GmbH ihre Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann, liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor. Als Faustregel gilt hier, dass mehr als 20 Prozent aller fälligen Rechnungen nicht mehr beglichen werden können. Hingegen liegt eine Überschuldung vor, wenn das GmbH-Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr decken kann.

In welchen Fallen haftet der Geschäftsführer für die Schulden der GmbH?

Sollte mit dem insolventen Unternehmen dennoch weitergewirtschaftet werden, so kann der Geschäftsführer später persönlich von dem Insolvenzverwalter in die Pflicht genommen werden. Dabei muss der Geschäftsführer sämtliche Schäden (z. B. Schmälerung der Insolvenzmasse, Bevorzugung einzelner Gläubiger, Quoten- oder Vertrauensschaden etc.) ersetzen, die den Gläubigern (bzw. der Insolvenzmasse) aufgrund der verspäteten Antragsstellung entstanden sind. 

Was passiert, wenn der Geschäftsführer der GmbH vor der Insolvenz noch Vermögen aus der GmbH entnimmt?

Der Geschäftsführer der GmbH besitzt eine Vermögensbetreuungspflicht des ihm anvertrauten Vermögens der GmbH. Sollte der Geschäftsführer Vermögen aus der GmbH entnehmen, so macht er sich gemäß § 266 StGB wegen Untreue strafbar.

Warum wird häufig gegen den Geschäftsführer einer insolventen GmbH ein Strafverfahren eingeleitet?

Die Insolvenzakte der GmbH wird automatisch an die Staatsanwaltschaft gegeben. Anhand des Insolvenzgutachtens überprüft der Staatsanwalt zunächst, ob der Insolvenzantrag rechtzeitig entsprechend gestellt worden ist. Außerdem prüft der Staatsanwaltschaft, ob weitere Bankrottdelikte vorliegen. Im nächsten Schritt erkundigt sich der Staatsanwalt bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern, ob rückständige Arbeitnehmeranteile bestehen.

Wenn sich der Geschäftsführer nicht gegen die von der Staatsanwaltschaft ausgesprochenen Vorwürfe wehrt, so wird er katalogartig, hart bestraft. In der Regel sind jedoch diese Vorwürfe (z. B. Insolvenzverschleppung) haltlos, denn oftmals übernimmt der Staatsanwalt den ungeprüften Insolvenzgutachteninhalt und ermittelt nicht den tatsächlichen Sachverhalt.